Mietbedingungen von MMD Veranstaltungstechnik


 

  1. Diese Mietbedingungen sind ausschließlich für alle Mietvorgänge maßgebend und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich bestätigt werden. Spätestens bei Annahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind ungültig und werden hiermit abgelehnt. Aufträge, die uns erteilt werden, ob telefonisch, per Fax oder E-Mail, sind für den Auftraggeber verbindlich, werden für uns jedoch erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Der Leistungsumfang ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung oder unserem Angebot. Zusätzliche Aufträge werden nur nach unserer Bestätigung ausgeführt. Der Austausch von Dokumenten per Fax oder E-Mail erfüllt das Erfordernis der Schriftform. Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Vertraulichkeit über den Vertragsinhalt gegenüber Dritten.
  1. Der Auftraggeber, im Folgenden „der Mieter“ genannt, erwirbt keine Eigentumsrechte an den Mietgeräten.
  1. Nebenabsprachen existieren nicht. Sollten sie zustande kommen, müssen sie schriftlich erfolgen und ergänzen unsere Mietbedingungen.
  1. Bestellungen oder Reservierungen sind für den Kunden verbindlich. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Fracht, Porto, Zoll, Steuern und andere Nebenkosten werden zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert berechnet.
  1. MMD Veranstaltungstechnik, im Folgenden „der Vermieter“ genannt, ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.
  1. Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Es wird empfohlen, die Geräte während der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit zu versichern. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Mieter zu 100% des Wiederbeschaffungswertes oder übernimmt die Reparaturkosten. Wenn der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden kann, gilt der Neupreis als Wiederbeschaffungswert.
  1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung oder Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- oder Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch frühestens nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
  1. Werden die Rückgabevereinbarungen nicht eingehalten oder die Mietdauer überschritten, erhöht sich der Mietpreis um den vollen Tagesmietpreis. Entsteht dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe nachweislich ein Schaden, ist dieser vom Mieter zu ersetzen. Bei Materiallieferung oder -abholung durch den Vermieter kann eine Wartezeit in Rechnung gestellt werden.
  1. Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als einen Tag vor Mietbeginn storniert, ist der Mieter zu einer Zahlung von 100% verpflichtet. Bei Stornierungen bis fünf Tage vor Mietbeginn beträgt die Verpflichtung 50% des vereinbarten Preises, es sei denn, ein Ersatztermin wird innerhalb von sechs Monaten vereinbart. Kann die Lieferung durch den Vermieter wegen höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder aus persönlichen Härtefällen nicht rechtzeitig erfolgen, entfällt die Vertragsstrafe für den Vermieter und bei höherer Gewalt auch für den Mieter. Versäumt der Mieter die rechtzeitige Stornierung schriftlich, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Preis zu fordern.
  1. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn die Geräte nicht genutzt oder nur bereitgestellt wurden.
  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nur von entsprechend eingewiesenem Personal transportiert, aufgebaut und bedient werden. Alle Anweisungen zu den Mietgeräten und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, der Vermieter führt ihn mit eigenen Mitteln durch.
  1. Der Mieter muss den Verwendungszweck wahrheitsgemäß angeben und die Geräte vor Drittzugriffen schützen sowie den Vermieter bei unberechtigtem Zugriff sofort benachrichtigen. Die Kosten für Schutzmaßnahmen trägt der Mieter. Gleiches gilt für Schäden durch Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter, die einen Ausfall unserer Geräte verursachen.
  1. Bei Veranstaltungen im Freien müssen die gemieteten Geräte angemessen überdacht und vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Dabei müssen die zulässigen Einsatztemperaturen berücksichtigt werden.
  1. Eine Weitervermietung unserer Geräte ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich.
  1. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Der Mieter gestattet uns, auf sein Hausrecht zu verzichten, um zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Lagerraum zu betreten, in dem die Geräte aufbewahrt werden. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, unabhängig vom Grund.
  1. Der Mieter sorgt für die notwendige Stromversorgung, welche den aktuellen DIN VDE Normen entsprechen muss.
  1. Die Übernahme der Geräte durch den Mieter bestätigt deren einwandfreien Zustand und Eignung zum vertraglichen Gebrauch. Für später auftretende Schäden und daraus resultierende Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
  1. Fällt eines oder mehrere Mietgeräte aus, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber informieren, spätestens bei Rückgabe der Geräte. Wir bemühen uns, die betroffenen Geräte schnellstmöglich zu reparieren oder zu ersetzen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Ein ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es nicht ersetzt werden kann. Für Funktionsausfälle aufgrund von Koppelung mit nicht bereitgestellten Geräten haften wir nicht. Der Vermieter kann im Servicefall möglicherweise anfallende Fahrt- und Arbeitskosten berechnen.
  1. Für alle Schäden an den Mietgeräten oder an Personen, die durch unsachgemäßen oder grob fahrlässigen Umgang während der Mietdauer entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag oder Überspannung sowie durch Dritte verursachte Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  1. Bei der Rückgabe werden die Mietgeräte in Anwesenheit des Mieters oder seines Beauftragten gründlich auf Schäden geprüft und diese schriftlich festgehalten und dokumentiert. Sollte der Mieter bei dieser Prüfung abwesend sein oder sie nicht sofort möglich sein, behalten wir uns vor, eventuelle Mängel in Rechnung zu stellen. Das Öffnen der Geräte oder deren Entfernung aus Cases ist verboten. Das Verkleben der Geräte und Kabel mit Klebeband, insbesondere Paketklebeband, ist untersagt. Stark verschmutzte Geräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
  1. Bei Abholung der Geräte vom Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter muss der Mieter uns die Möglichkeit zur Schadensüberprüfung geben, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht den einwandfreien Zustand bei Übernahme. In diesem Fall behalten wir uns vor, die Geräte im Lager gründlich zu prüfen und etwaige Schäden innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen.
  1. Selbstständige Reparaturversuche sind untersagt. Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter die vollen Reparaturkosten. Mietminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mieter uns keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbehebung bietet oder wenn Schäden aufgrund von Überlastung, Stromausfall, unzureichender Stromversorgung oder unsachgemäßem Eingriff des Mieters oder Dritter auftreten.
  1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, selbst wenn ein Mietgerät ausfällt und die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Der Nachweis von Schadenursache und -höhe liegt stets beim Mieter.
  1. Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt in bar oder innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen.
  1. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen von mindestens 5 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 9,26 % Jahreszinsen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Die Gewährung von Skonti erfolgt nur bei pünktlicher Zahlung.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist St. Leon-Rot. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Geschäften mit ausländischen Kunden.
  1. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt und den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck gewährleistet.

 

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